Der Nachteilsausgleich bezeichnet Maßnahmen und Vorkehrungen, mit deren Hilfe Nachteile, die ein Schüler oder eine Schülerin in Folge einer Beeinträchtigung hat und die sich auf das schulische Lernen und die Beurteilung der Leistungen negativ auswirken, im Sinne der Chancengleichheit ausgeglichen werden und so dem schulartgemäßen Niveau entsprochen werden kann.
Was ist das Ziel eines Nachteilsausgleichs?
Ein Nachteilsausgleich verfolgt das Ziel, individuelle Einschränkungen durch Beeinträchtigung oder Behinderung aufzuheben oder zu verringern. Der Nachteilsausgleich ist ein juristisch definierter, für den Einzelfall zu klärender, pädagogisch zu verantwortender Handlungsspielraum. Die Verantwortung dafür liegt bei der Schule.
Was ist die schulrechtliche Grundlage für einen Nachteilsausgleich?
Die schulrechtliche Grundlage für einen Nachteilsausgleich ist die Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" vom 22.08.2008.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs haben Schüler und Schülerinnen, die einen besonderen Förderbedarf, eine chronische Erkrankung oder eine Behinderung haben und im Bildungsgang einer allgemeinen Schule beschult werden.
Welche Bereiche kann ein Nachteilsausgleich umfassen?
Schulorganisatorische Maßnahmen
- Auswahl eines geeigneten Klassenzimmers (Lage, Größe, Licht- und Schallverhältnisse)
- geeigneter Sitzplatz
- Bereitstellung zusätzlicher Räume
- Bildung kleiner Klassen
- Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung (Randstunden, Doppelstunden, Besprechungen ermöglich etc.)
- behindertengerechte, barrierefreie Raum-, Schulhaus- und Hofgestaltung
- zweiter Satz Schulbücher
- etc.
Didaktisch-methodische Maßnahmen
- Bereitstellung von Unterrichtsmaterial in geeigneter Form und Umfang
- Zeitzugaben ermöglichen
- differenzierte Aufgabenstellungen oder Alternativaufgaben ohne Abweichung vom Anforderungsprofil
- geeignete Unterrichtsformen und -methoden
- etc.
Technische Hilfen
- Mobiliar (Tische, Stühle)
- Computer, Laptop
- Diktiermöglichkeiten, Webcam etc.
- Sehilfen (Lupe, Bildschirmlesegerät, Tafelkamera etc,)
- Hörhilfen (Hörgerät, FM-/Soundfield-Anlage etc.)
- behinderungsspezifische Hilfsmittel (Zeichentafel, Spracheingabe, spezielle Schreibgeräte etc.)
- etc.
Leistungserhebung
- Zeitverlängerungen und Pausen
- Klassenarbeiten in extra Räumen schreiben
- Verwendung technischer Hilfsmittel
- Exaktheitstoleranz erweitern
- Veränderte Gewichtung von schriftlicher und mündlicher Leistung
(hinreichende Gewichtung jeder dieser Leistungsarten) - Prüfungsassistenz
- adaptierte Prüfungen für seh- und hörgeschädigte Schüler:innen
- Nachtermine oder Verzicht auf Nachschreiben (vgl. Notenbildungsverordnung §8 (4))
Wie wird ein Nachteilsausgleich festgelegt?
1. PROZESS INITIIEREN
Der Prozess (NTA) wird angestoßen durch betroffene Schüler:innen, deren Erziehungsberechtigte oder durch Lehrkräfte.
Der Nachteilsausgleich ist formlos zu realisieren.
Experten und Gutachen KÖNNEN hinzugezogen werden.
2. BEDARFSKLÄRUNG
Worin besteht die Beeinträchtigung?
Wie wirkt sich das auf das schulische Lernen aus?
Gab es bereits einen NTA?
Wie werden die Schüler:innen und Erziehungsberechtigten einbezogen?
Brauchen die Lehrkräfte zusätzliche Informationen/Expertenwissen zur Beeinträchtigung?
Sind Abschlussprüfungen betroffen?
Was würde helfen?
3. BESCHLUSSFASSUNG
Die Beratung und Beschlussfassung findet im Rahmen einer Klassenkonferenz, unter dem Vorsitz der Schulleitung, statt. In dieser Phase werden die geplanten Maßnahmen dokumentiert (Dokumentationsbogen).
Der Beschluss ist bindend für alle unterrichtenden Lehrkräfte in dieser Klasse.
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs dürfen NICHT im Zeugnis vermerkt werden.
Es muss geklärt werden, wer die Ergebnisse des Konferenzbeschlusses kommuniziert.
4. ANWENDUNG
Wie wird die Einhaltung des Nachteilsausgleichs sichergestellt?
Sollen die Maßnahmen, mit Einverständnis der Schülerin/des Schülers, in der Klasse besprochen werden?
Passen die Maßnahmen?
Gleichen sie den durch die Beeinträchtigung entstandenen Nachteil aus?
5. WIEDERVORLAGE
Ein Nachteilsausgleich ist IMMER zeitlich befristet.
Prüfen Sie in festgelegten Abständen, ob sich die Situation verändert hat.
Welche Anpassungen sind notwendig?
Was hat sich bewährt?
Sind Neuausrichtungen notwendig?
Wird der Nachteilsausgleich verlängert?
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Noch Fragen?
Bei allen Fragen, die sich zum Nachteilsausgleich ergeben, dürfen Sie sich gerne jederzeit an die Arbeitsstelle Kooperation (ASKO) wenden.