Die Hilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine spezielle Leistung der Sozialhilfe nach dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Die Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Folgen der Behinderung sollen durch die Eingliederungshilfe gemindert und die Integration erleichtert werden.

Ziel ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, d. h. ihnen ein ihrer Behinderungsart entsprechendes Angebot zu machen, das ihnen so viel Hilfe wie nötig bietet.

Angebote der Eingliederungshilfe – außer Frühförderung – sind vor Beginn mit dem Sozialhilfeträger (Sozialamt) abzustimmen (Antragstellung ist erforderlich).

Hilfeleistungen durch das Amt für Soziales und Familie können unter anderem sein:

  • Frühförderung
  • Ambulante Eingliederungshilfe zur Integration in den Regelkindergarten bzw. in die Regelschule
  • teilstationäre Eingliederungshilfe für den Besuch eines Schulkindergartens bzw. eines SBBZ
  • Zuschüsse zu Freizeitmaßnahmen

 

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